HOAI
Teil II. Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten
§10 Grundlagen des Honorars.
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten
richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt
angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und
bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in
der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln
- für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach
der Kostenschätzung;
- für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach
dem Kostenanschlag.
(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber
- selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
- von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen
erhält,
- Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
- vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.
(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den
anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der
schriftlichen Vereinbarung.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten
für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen
3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er
fachlich auch nicht überwacht,
- vollständig bis zu 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten,
- zur Hälfte mit dem 25 v. H. übersteigenden Betrag.
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er
fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach
Satz 1 vereinbart werden.
(4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen bei Freianlagen rechnen insbesondere
auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre
Ausführung überwacht:
- Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
- Teiche ohne Dämme,
- flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
- einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine
Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,
- Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung
- Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur
Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erforderlich sind.
- Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,
- Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen
Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als
Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht
erforderlich sind.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die
Kosten für
- das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN 276,
Kostengruppen 1.1 bis 1.3),
- das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer es
weder plant noch seine Ausführung überwacht,
- die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und
2.3),
- die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser- und
Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und 5.7), soweit
der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
- Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt
sind, oder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers beschafft,
- Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
- künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre
Ausführung überwacht,
- die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach
DIN 276, Kostengruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,
- Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
- die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),
- fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale Einrichtungen der Fernmeldetechnik
für Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinentechnik, die nicht überwiegend der
Ver- und Entsorgung des Gebäudes zu dienen bestimmt sind, soweit der Auftragnehmer diese
fachlich nicht plant oder ihre Ausführung fachlich nicht überwacht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für
- das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13
genannten Kosten,
- den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach §14 Nr. 4,
ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
§11 Honorarzonen für Leistungen an Gebäuden.
(1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden aufgrund folgender Bewertungstabelle ermittelt.
- Honorarzone I:
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- einfachsten Konstruktionen,
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
- keinem oder einfachem Ausbau;
- Honorarzone II:
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen gestalterischen Anforderungen,
- einfachen Konstruktionen,
- geringer Technischer Ausrüstung,
- geringem Ausbau;
- Honorarzone III:
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- durchschnittlichem normalem Ausbau;
- Honorarzone IV:
Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,
- überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- überdurchschnittlichem Ausbau;
- Honorarzone V:
Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,
- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
- umfangreichem qualitativ hervorragendem Ausbau.
(2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist
die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebäude ist nach der Summe
der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
- Honorarzone I:
Gebäude mit bis zu 10 Punkten,
- Honorarzone II:
Gebäude mit 11 bis 18 Punkten,
- Honorarzone III:
Gebäude mit 19 bis 26 Punkten,
- Honorarzone IV:
Gebäude mit 27 bis 34 Punkten,
- Honorarzone V:
Gebäude mit 35 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorarzonen sind entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die
Einbindung in die Umgebung, konstruktive Anforderungen, Technische Ausrüstungen und Ausbau
mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche
und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.
§12 Objektliste für Gebäude.
Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der in §11 genannten Merkmale
in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- Honorarzone I:
Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung;
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge,
Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude;
Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;
- Honorarzone II:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen;
Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser;
geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe,
Kassengebäude, Bootshäuser; einfache Werkstätten ohne Kranbahnen;
Verkaufslage, Unfall- und Sanitätswachen;
Musikpavillons;
- Honorarzone III:
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen;
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und
andere Betreuungseinrichtungen;
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser;
Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone
I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten;
Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und
Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen,
Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung,
Hilfskrankenhäuser;
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;
Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
- Honorarzone IV:
Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser,
planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in
planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstücken, Heime mit zusätzlichen
medizinisch-technischen Einrichtungen;
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen,
Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und
Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels,
Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für
die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung;
Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer
Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und
Genesung; Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder
sportliche Zwecke;
Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;
- Honorarzone V:
Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;
Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;
Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten,
Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle
Fachrichtungen).
§13 Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen.
(1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- Honorarzone I:
Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungseinrichtungen;
- Honorarzone II:
Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen gestalterischen Anforderungen,
- geringen Ansprüchen an Ver- und Entsorgung;
- Honorarzone III:
Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- durchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- mehreren Funktionsbereichen mit einfachen Beziehungen,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- normaler oder gebräuchlicher Ver- und Entsorgung;
- Honorarzone IV:
Freianlagen mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft,
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- einer über das Durchschnittliche hinausgehenden Ver- und Entsorgung;
- Honorarzone V:
Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsorgung aufgrund besonderer technischer
Gegebenheiten;
(2) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugerechnet werden kann, so ist
die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe
der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
- Honorarzone I:
Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
- Honorarzone II:
Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
- Honorarzone III:
Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
- Honorarzone IV:
Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
- Honorarzone V:
Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die Honorarzone sind entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die
Einbindung in die Umgebung, an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und
der gestalterischen Anforderungen mit je bis zu acht Punkten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der
Funktionsbereiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit je bis zu sechs Punkten zu
bewerten.
§14 Objektliste für Freianlagen.
Nachstehende Freianlagen werden nach Maßgabe der in §13 genannten
Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- Honorarzone I:
Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft;
Windschutzpflanzungen;
Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;
- Honorarzone II:
Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei
landwirtschaftlichen Aussiedlungen;
Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt;
Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze); Ski- und
Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige
technische Einrichtungen; Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und
Entnahmestellen; Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt;
Ortsrandeingrünungen;
- Honorarzone III:
Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V
erwähnt;
Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung
von Natur und Landschaft;
Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt;
Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Type D und andere
Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;
- Honorarzone IV:
Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und
öffentlichen Bauwerken;
innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche;
extensive Dachbegrünungen;
Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit
Biotopverbundfunktionen;
Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze;
Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;
- Honorarzone V:
Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und
Dachgärten, intensive Dachbegrünungen;
Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und
Plätze;
botanische und zoologische Gärten;
Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und
Hallenschauen.
§14a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten.
(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten aufgrund folgender Bewertungsmerkmale
ermittelt:
- Honorarzone I:
Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
- sehr geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
- Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- geringen Anfroderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- geringer Technischer Ausrüstung,
- geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
- Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- durchschnittlichen Anfroderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- durchschnittlichen Technischer Ausrüstung,
- durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
- Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- überdurchschnittlichen Anfroderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Technische Ausrüstung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
- Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr hohen Anfroderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
- sehr hohen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- sehr hohen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
(2) Sind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der
raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen
zuzurechnen:
- Honorarzone I:
Raumbildende Ausbauten mit bis zu 10 Punkten,
- Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,
- Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,
- Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,
- Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die Honorarzonen sind entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der
Funktionsbereiche, Anforderungen an die Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung
und Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die Technische Ausrüstung mit je bis zu sechs
Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und Materialgestaltung sowie konstruktiver
Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.
§14b Objektliste für raumbildende Ausbauten.
Nachstehende raumbildende Ausbauten werden nach Maßgabe der in § 14a genannten Merkmale
in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- Honorarzone I:
Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Lagerhallen, einfachste Innenräume für
vorübergehende Nutzung;
- Honorarzone II:
Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten;
Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske;
Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und
Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;
- Honorarzone III:
Aufenthalts-, Büro-, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und
Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit
durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer
Einrichtung;
Messestände bei Verwendung System- oder Modulbauteilen;
Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung
von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;
- Honorarzone IV:
Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-,
Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht
in Honorarzone II oder III erwähnt;
Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder
überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken,
Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern;
Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;
Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;
Kirchen;
Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig
hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;
- Honorarzone V:
Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater; Geschäfts- und
Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen
technischen Ansprüchen;
Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung
oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.
§15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende
Ausbauten.
(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten,
Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende
Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2
aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle für
Gebäude und raumbildende Ausbauten in Vomhundertsätzen der Honorare des §16
und für Freianlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des §17 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
| Gebäude
| Freianlagen
| raum- bildende Ausbauten |
1. Grundlagenermittlung Ermitteln der Voraussetzun- gen zur Lösung der Bauauf-
gabe durch die Planung
| 3 | 3 | 3 |
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen
Teile einer Lösung der Pla- nungsaufgabe
| 7 | 10 | 7 |
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen
Lösung der Planungsaufgabe
| 11 | 15 | 14 |
4. Genehmigungsplanung Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erfor-
derlichen Genehmigungen oder Zustimmungen
| 6 | 6 | 2 |
5. Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Pla-
nungslösung
| 25 | 24 | 30 |
6. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsver-
zeichnissen
| 10 | 7 | 7 |
7. Mitwirkung bei der Vergabe Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei Auftrags-
vergabe
| 4 | 3 | 3 |
8. Objektüberwachung (Bau- überwachung) Überwachen der Ausfüh-
rung des Objekts
| 31 | 29 | 31 |
9. Objektbetreuung und Doku- mentation Überwachen der Beseitigung von Mängeln
und Dokumentation des Gesamtergebnisses
| 3 | 3 | 3 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl an-
derer an der Planung fachlich Beteiligter
Zusammenfassen der Ergebnisse
|
Bestandsaufnahme
Standortanalyse
Betriebsplanung
Aufstellen eines Raumprogramms
Aufstellen eines Funktionsprogramms
Prüfen der Umwelterheblichkeit
Prüfen der Umweltverträglichkeit |
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen
Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen,
Zielkonflikte)
Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Pro-
grammziele)
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersu-
chung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach glei-
chen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und
Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische
Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläu-
ternden Angaben
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen,
gestalterischen funktionalen, technischen, bauphysikali-
schen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Bei-
spiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der
Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsöko-
logischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen
Ökosysteme
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Pla-
nung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der
ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum
Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tier-
welt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen
Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur
Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung,
vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenvertei-
lung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflä-
chen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbin-
dung an die Umgebung
Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem woh-
nungsrechtlichen Berechnungsrecht
Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse
|
Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätz-
lich verschiedenen Anforderungen
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen aufgrund besonde-
rer Anforderungen
Aufstellen eines Finanzierungsplanes
Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-
Analyse
Mitwirken bei der Kreditbeschaffung
Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techni-
ken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle
Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes |
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationspla- nung)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erar-
beitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichti-
gung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, techni-
scher, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirt-
schaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energie-
verwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien)
und landschaftsökologischer Anforderungen unter Ver-
wendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Be-
teiligter bis zum vollständigen Entwurf
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
Objektbeschreibung mit ErIäuterung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtIi-
chen EingriffsregeIung
Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Bei-
spiel durchgearbeitete, vollständige V orentwurfs- und/
oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe
des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1 : 500 bis
1 : 100), insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der
Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Be-
pflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1 : 50
bis 1 : 2O, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwick-
lungen, Farb-. Licht- und Materialgestaltung), gegebenen-
falls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raum-
gruppen
Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung
fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Kostenberechnung nach DlN 276 oder nach dem woh-
nungsrechtlichen Berechnungsrecht
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
|
Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung
mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüst
oder Bauelementkatalog |
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-recht-
lichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder
Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen
und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer
an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendi-
ger Verhandlungen mit Behörden
Einreichen dieser Unterlagen
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen,
Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung
der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf
notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmun-
gen und Genehmigungen
|
Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustim-
mung
Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren
Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauher-
ren im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnli-
ches
Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Um-
ständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat |
5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4
(stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) un-
ter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer,
funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftli-
cher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich ra-
tioneller Energieverwendung und der Verwendung erneu-
erbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforde-
rungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Pla-
nung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung
Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die
Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel
endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Kon-
struktionszeichnungen im Maßstab 1:5O bis 1:1, bei Freian-
lagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1:2OO bis
1:5O, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderli-
chen textlichen Ausführungen
Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung
der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1:25 bis 1:1. mit
den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbe-
stimmung
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung
fachlich Beteiligten und lntegrierung ihrer Beiträge bis zur
ausführungsreifen Lösung
Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Ob-
jektausführung
|
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Bau-
buch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Lei-
stungsprogramm*)
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als
Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm*)
Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen aufgrund
der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm aus-
gearbeiteten Ausführungspläne auf übereinstimmung mit
der Entwurfsplanung*)
Erarbeiten von Detailmodellen
Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der
Planung fachlich Beteiligter auf übereinstimmung mit den
Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen
von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne
von Maschinenlieferanten) soweit die Leistungen Anlagen
betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfaßt
sind
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*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbe-
schreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise
Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden
Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Lei-
stungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt
wird |
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundla-
ge für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter
Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-
verzeichnissen nach Leistungsbereichen
Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibun-
gen der an der Planung fachlich Beteiligten
|
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-
programm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*)
Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für
geschlossene Leistungsbereiche
Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter
Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter |
7. Mitwirkung bei der Vergabe
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Lei-
stungsbereiche
Einholen von Angeboten
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen
eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung
aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Betei-
ligten
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der
fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
Verhandlung mit Bietern
Kostenanschlag nach DlN 276 aus Einheits- oder Pau-
schalpreisen der Angebote
Mitwirken bei der Auftragserteilung
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Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschrei-
bung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*)
Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach be-
sonderen Anforderungen
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*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbe-
schreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise
Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden
Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Lei-
stungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt
wird |
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Überein-
stimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung,
den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen
sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
und den einschlägigen Vorschriften
überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63
Abs: 1 Nr: 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Stand-
sicherheitsnachweis
Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Be-
teiligten
Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendia-
gramm)
Führen eines Bautagebuches
Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unter-
nehmen
Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an
der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter
unter Feststellung von Mängeln
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Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zah-
lungsplanes
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differen-
zierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tä-
tigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundlei-
stungen der Leistungsphase 8 hinausgeht |
Nach DTV, Sonderausgabe
Redaktion: Verlag C. H. Beck, München